Förderverein Das Baumhaus

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Förderverein des Evangelischen Kindergartens -Das Baumhaus- Großsachsen. Nach Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Weinheim erhält er den Zusatz „eingetragener Verein“ (e.V.). Er hat seinen Sitz in 69493 Hirschberg, Ortsteil Großsachsen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

Der Zweck des Vereins ist die Förderung der pädagogischen Arbeit des Evangelischen Kindergartens -Das Baumhaus- Großsachsen durch die ideelle und finanzielle Förderung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, freiwillige Spenden, sowie Erlöse aus Veranstaltungen. Mit den beschafften Mitteln soll pädagogisches Spielmaterial und Lehrmittel angeschafft werden, die Gestaltung und Renovierung einzelner Bereiche des Kindergartens unterstützt und eine Elternzeitschrift (genannt Elternpost) finanziert werden. Dies erfolgt in enger Zusammenarbeit mit Leitung, Elternbeirat und Träger des Kindergartens. Dabei soll sich der Verein besonders für die Förderung solcher Projekte einsetzen, die pädagogisch sinnvoll sind, im Pflichtkatalog des Trägers allerdings nicht erfasst sind. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei Ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für Ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Vereinsämter sind Ehrenämter. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts; steuerbegünstigte Zwecke der Abgabeordnung (§51 ff AO). Er ist ein Förderverein im Sinne von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung o. g. steuerbegünstigter Zwecke verwendet.

§3 Mitgliedschaft

Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die bereit sind, dem Verein bei seinem Vorhaben zu unterstützen. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich bei dem Vorstand einzureichen, hiermit erkennt der Bewerber/die Bewerberin auch die Satzung an.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

Der Austritt aus dem Verein ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres zulässig. Der Austritt erfolgt schriftlich. Gezahlte Beiträge werden nicht erstattet. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

§5 Beitrag

Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Rückzahlung von geleisteten Beiträgen, Spenden uns sonstigen Mitteln ist grundsätzlich ausgeschlossen.

§6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzendem, Schriftführer, Kassenwart. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Scheidet ein Vorstandmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, ist der Restvorstand befugt, bis zur Neuwahl durch die nächste Mitgliederversammlung den Vorstand zu ergänzen. Der Verein ist gerichtlich und außergerichtlich (§26 BGB) vom 1. Vorsitzenden und vom 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt ist. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitgliedern gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Sitzungsleiter/in. Zu Vorstandssitzungen können Berater themenbezogen eingeladen werden. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er verwaltet das Vermögen des Vereines im Sinne von §2 der Satzung. Die Arbeit des Vorstandes ist ehrenamtlich und wird nicht vergütet. Der Vorsitzende lädt zu Sitzungen des Vorstandes ein.

§8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen. Der Vorstand lädt hierzu spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich ein. Eine Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, bestellt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere: Entgegennahme des Jahresberichtes Entgegennahme des Kassenberichtes Wahl des Vorstandes Entlastung des Vorstandes Wahl der beiden Kassenprüfer Festsetzung des Mitgliedsbeitrages Beschlussfassung über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand

§9 Beurkundung

Über den Verlauf der Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§10 Satzungsänderung

Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitgliedern. Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Mehrheit von neun Zehnteln aller Mitgliedern erforderlich.

§11 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins/Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Vermögen der in §2 Satz 1 der Satzung genannten Einrichtung an den Träger des Kindergarten, mit der Auflage, das Vermögen im Sinne des Vereinszwecks für den Evangelischen Kindergarten -Das Baumhaus- Großsachsen unmittelbar und ausschließlich zu verwenden. Besteht der Kindergarten nicht mehr, kann der Verein das Vermögen an andere steuerbegünstigte Einrichtungen oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke überweisen (Alternative in diesem Fall: Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden). Bei Auflösung des Vereins/Wegfall steuerbegünstigter Zwecke erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitgliedern. Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 23. März 2005 beschlossen. Sie tritt mir Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Weinheim in Kraft.